Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solarstrom Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden bezeichnet als „Solarstrom GmbH“.
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Vertragsbedingungen bestimmen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verträge zwischen der Solarstrom GmbH und ihren Vertragspartnern. Hierin inbegriffen sind alle geschäftlichen Transaktionen, die das Vertragsverhältnis betreffen.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Ein Vertragsverhältnis entsteht entweder durch einen direkten, beidseitigen Vertragsabschluss oder durch eine sequentielle Bestellungsannahme seitens des Auftragnehmers nach Erhalt einer Bestellung des Auftraggebers.
(2) Falls die Solarstrom GmbH eine Bestellung innerhalb von 14 Tagen nicht bestätigt (Datum des Eingangs ist ausschlaggebend), ist der Auftraggeber nicht länger an seine Bestellung gebunden.
(3) Sämtliche vertragsrelevanten Dokumente müssen schriftlich erstellt werden. Vertreter oder Verkaufsmitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht dazu befugt, mündliche Absprachen im Kontext des Vertragsverhältnisses zu treffen.
(4) Der Hauptauftragnehmer kann, sofern notwendig, Unteraufträge vergeben.
(5) Die Beschaffung aller notwendigen behördlichen Genehmigungen oder Meldungen bezüglich des Vertragsgegenstandes obliegt dem Auftraggeber und ist nicht Bestandteil des Vertrags.
§ 3 Rechte und Pflichten der Solarstrom GmbH
(1) Die Solarstrom GmbH verpflichtet sich, die bestellten Anlagen in einwandfreiem Zustand zu liefern und eine sachgerechte Montage der jeweiligen Anlage entsprechend dem Projekt durchzuführen.
(2) Aussagen der Hersteller zu bestellten/gelieferten Komponenten, z.B. in Datenblättern oder anderen Herstellerproduktinformationen, sind alleinige Verantwortung der jeweiligen Hersteller. Die Solarstrom GmbH macht sich diese Informationen nicht zu eigen. Relevant für die Mangelfreiheit sind lediglich die Angaben des Angebotsvorschlags. Herstellerangaben basieren in der Regel auf idealen Bedingungen, die in der Praxis nicht vorkommen. Aus diesem Grund sind Ertragsprognosen und Wirtschaftlichkeitsanalysen unverbindlich.
(3) Sollten bestimmte Komponenten nicht verfügbar sein, behält sich die Solarstrom GmbH das Recht vor, Komponenten mit vergleichbarer Qualität und Ausstattung zu liefern.
§ 4 Bedingungen und Voraussetzungen beim Auftraggeber
(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung der jeweils geltenden und anwendbaren (bau)rechtlichen Anforderungen, die für die Installation der Anlage notwendig sind.
(2) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle notwendigen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor dem Beginn der Installation einzuholen. Dies gilt nicht, wenn solarstrom und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Eine einfache Vollmachtserteilung stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gebäude, auf das sich das Projekt bezieht, die Anlage tragen kann und er hat die Eignung des Gebäudes, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage durch einen Fachmann (Baustatiker) auf eigene Kosten überprüft. Die Funktionstüchtigkeit einer möglicherweise vorhandenen Blitzschutz- und Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt. Darüber hinaus muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer Haupterdungsschiene vorhanden sein. Dies gilt nicht, sofern die Solarstrom GmbH und der Kunde ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
(4) Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
a. Die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einspeisung beim Netzbetreiber. Die Solarstrom GmbH weist darauf hin, dass es in seltenen Ausnahmefällen möglich sein kann, dass Netzbetreiber den Anschluss aus Gründen, die nicht von der Solarstrom GmbH zu vertreten sind, verweigern. In diesem Fall ist die Nutzung ausschließlich für den Eigenverbrauch möglich.
b. Die Bereitstellung eines Funkrundsteuerempfängers sowie gegebenenfalls weiterer durch neue gesetzliche Vorgaben erforderlicher Komponenten oder Maßnahmen, wobei die Solarstrom GmbH abweichend davon den erstmaligen Einbau der erforderlichen Messeinrichtung, die für die Messung der in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten EEG-Strommengen erforderlich ist, koordiniert.
c. Die Herstellung eines neuen bzw. Änderung und Aufrechterhaltung eines bestehenden Netzanschlusses zum Strombezug.
d. Die Überprüfung der elektrischen Auftraggeberanlage auf deren Eignung für die Anlage bzw. die Herstellung der Eignung der vorhandenen elektrischen Kundenanlage.
e. Die Übernahme von Abgaben oder Umlagen, die auf die Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder danach erhoben werden.
f. Die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des erzeugten PV-Stroms sowie den Erhalt der Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur.
Dies gilt nicht, sofern die Solarstrom GmbH und der Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Die Vollmachtserteilung allein stellt noch keine ausdrückliche Vereinbarung dar.
(5) Der Auftraggebr bestätigt zudem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine entsprechende Berechtigung zur Installation einer PV-Anlage auf diesem Gebäude hat.
(6) Die in Artikel 4.1 bis einschließlich 4.5 genannten Voraussetzungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor der Installation der Anlage auf seine Kosten zu erfüllen und sind Voraussetzung für unsere Leistungserbringung zur Installation der Anlage und Durchführung des Projekts. Die Solarstrom GmbH behält sich vor, weitere Nachweise zur Überprüfung der in Artikel 4.1 bis 4.5 genannten Voraussetzungen anzufordern.
(7) Sofern zur Durchführung unserer Leistungen gemäß dem Projekt erforderlich, gewährt der Auftraggebr der Solarstrom GmbH oder den von ihr beauftragten Dritten nach Terminabsprache ungehinderten Zugang zu den Grundstücken, Gebäudeteilen bzw. Dachflächen, auf denen die Anlage installiert werden soll.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage nach erfolgter Installation gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften abzunehmen.
§ 5 Preisgestaltung
(1) Für Verträge gelten die in den Vertragsunterlagen festgelegten Preise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist separat auszuweisen.
(2) Preise, die von der Solarstrom GmbH genannt werden, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrem Eingang bindend.
(3) Sollten sich auf Wunsch des Auftraggebers Mengen, Maße oder Ausführungen ändern, wird der zuvor festgelegte Preis entsprechend angepasst.
§ 6 Zustellung
(1) Lieferungen und Installationen erfolgen gemäß den im Vertragsdokument festgelegten Spezifikationen.
(2) Sofern kein konkretes Datum für die Lieferung und Montage festgelegt wurde, werden diese in einem standardmäßigen Zeitrahmen von vier bis zwölf Wochen nach Beginn der Lieferperiode durchgeführt.
(3) Der Beginn der Lieferperiode richtet sich nach dem Eingangsdatum der vereinbarten Zahlung und setzt das Erfüllen aller vertraglichen Voraussetzungen durch den Kunden voraus.
(4) Im Falle einer Lieferverzögerung seitens des Auftragnehmers hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mindestens 21 Tage beträgt und schriftlich festgelegt werden muss.
(5) Kann die Lieferung oder Montage aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen oder Betriebsstörungen, die nicht im Verschulden der Solarstrom GmbH liegen, nicht fristgemäß erfolgen, besteht seitens der Solarstrom GmbH keine Schadenersatzpflicht. Den Auftraggeber über Verzögerungen zu informieren, ist Pflicht des Auftragnehmers, sofern dies realisierbar und angemessen ist.
§ 7 Abnahme nach Fertigstellung
(1) Der Auftraggeber nimmt den Auftragsgegenstand, sofern nicht anders vereinbart, persönlich ab.
(2) Am Tag der Fertigstellung ist ein Abnahme- und Qualitätsprotokoll von beiden Parteien auszufüllen. Für die endgültige Übernahme ist die Unterzeichnung des Auftraggebers sowie des leitenden Monteurs der Solarstrom GmbH notwendig. Jegliche Mängel oder Beschädigungen müssen innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich an die Solarstrom GmbH gemeldet werden.
§ 8 Zahlung
(1) Die Solarstrom GmbH bietet folgende Zahlungsmodalitäten:
- Zahlung-1: 30% Anzahlung bei Vertragsabschluss
- Zahlung-2: 50% zehn Tage vor Lieferung (Zahlungseingang)
- Zahlung-3: 10% nach Beginn der Montage
- Zahlung-4: 10% nach Fertigstellung der Elektroinstallation (als Fertigstellung gilt ein erfolgreicher Probelauf)
(2) Zahlung-1 und Zahlung-2 werden mit 5% p.a. bis zur Fertigstellung des Auftragsgegenstands taggenau fest versinst. Die Zinsgutschrift erfolgt separat auf ein Konto des Auftraggebers.
(3) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(4) Bei Zahlungsverzug ist die Solarstrom GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzugs bleiben hiervon unberührt.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von solchen Forderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
§ 9 Sachmangel
(1) Forderungen des Auftraggebers aufgrund von Mängeln verfallen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte der Kunde den Vertragsgegenstand trotz Bewusstsein eines Defekts akzeptieren, stehen ihm Rechte wegen Mängeln nur zu, wenn diese im Übergabe- und Qualitätsbericht ausdrücklich festgehalten wurden.
(2) Zusätzliche Rechte werden nicht beeinträchtigt, sofern die Solarstrom GmbH aufgrund von rechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist oder falls eine andere Regelung getroffen wurde, insbesondere bei der Erklärung einer Garantiezusage.
(3) Der Kunde muss Forderungen aufgrund von Mängeln innerhalb einer Frist von 7 Tagen bei der Solarstrom GmbH anmelden.
(4) Im Falle einer Nachbesserung hat der Kunde das Recht, bezüglich der zur Behebung des Mangels verwendeten/positionierten Elemente bis zum Ende der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstands, Mängelansprüche basierend auf dem Auftrag geltend zu machen. Ersetzte Bauteile gehen in den Besitz der Solarstrom GmbH über.
(5) Sachmangel § 7 gilt nicht für Schadenersatzforderungen; für diese Ansprüche gilt § 8 Haftung.
§ 10 Haftung
(1) Außer in den nachstehend aufgeführten Fällen haftet die Solarstrom GmbH nur bei vorsätzlichen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen, sei es durch sie selbst, ihre gesetzlichen Vertreter oder beauftragte Dritte. Bei schuldhafter Missachtung fundamentaler Vertragspflichten haftet die Gesellschaft; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den beim Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(2) Von den vorher genannten Haftungsbeschränkungen unberührt bleiben: a) Schäden, die aus der fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren und b) Fälle, in denen die Solarstrom GmbH eine Garantie übernommen hat, Eigenschaften versichert oder Mängel vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Regelungen des Produkthaftungsgesetzes werden durch diese Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
(4) Für Sachschäden, die im Rahmen des Haftpflichtgesetzes entstehen, besteht keine Ersatzpflicht. Hingegen bleibt die Haftung für Personenschäden gemäß Haftpflichtgesetz unverändert.
(5) Für Auftraggeber, die rechtliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder Geschäftsleute sind und die bei Vertragsschluss in ihrer beruflichen oder selbständigen Kapazität handeln, gelten die oben genannten Haftungseinschränkungen, mit Ausnahme von Schäden, die grob fahrlässig durch die Hauptverantwortlichen der Solarstrom GmbH verursacht wurden.
(6) Eine persönliche Haftung der Vertreter, beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Solarstrom GmbH für leichte Fahrlässigkeit ist ausgenommen. Bei grober Fahrlässigkeit gelten für sie die gleichen Haftungsbeschränkungen wie für die Solarstrom GmbH selbst.
§ 11 Lieferungsbedingungen
(1) Lieferung und Einbau erfolgen vorbehaltlich der rechtzeitigen Eigenbelieferung ohne Verschulden der Solarstrom GmbH. Bei Lieferverzögerungen durch den Produzenten, die die Solarstrom GmbH nicht zu vertreten hat, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, falls die Lieferfrist um mehr als acht Wochen überzogen wird. Alternativ können beide Parteien eine andere Lieferfrist vereinbaren.
(2) Die Solarstrom GmbH informiert den Kunden sofort, falls es zu Verzögerungen bei der Eigenbelieferung kommt.
§ 12 Vertragsaufhebung und Vergütungsanspruch
(1) Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB oder zieht sich mit Zustimmung der Solarstrom GmbH aus Gründen zurück, die die GmbH nicht zu vertreten hat, bevor die Lieferung und Installation beginnt, kann die GmbH 20% des Nettovertragswertes als Vergütung fordern. Es steht dem Auftraggeber frei, geringere Kosten nachzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz (1) kann die Solarstrom GmbH ihre tatsächliche Vergütung gemäß § 649 BGB fordern.
§ 13 Vorbehalt des Eigentumsrechts
(1) Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Produkte im Besitz der Solarstrom GmbH. Der Kunde muss die Ware während des Eigentumsvorbehalts sachgemäß behandeln und jeglichen Dritten Zugriff sowie Schäden oder Verluste sofort melden.
(2) Dies gilt ebenso für eingebaute Produkte.
§ 14 Sonstiges
(1) Der Geschäftssitz der Solarstrom GmbH ist der Erfüllungsort.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine öffentlich-rechtliche Einrichtung oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der Solarstrom GmbH der ausschließliche Gerichtsstand.
(3) Für alle Geschäftsbeziehungen gilt das deutsche Recht unter expliziten Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Der zuständige Gerichtsstand ist Magdeburg.