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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Solarstrom Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden bezeichnet als „Solarstrom GmbH“.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) finden Anwendung auf die fachgerechte Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) inklusive Zubehör gemäß den Vereinbarungen zwischen der Solarstrom GmbH und dem Kunden.

Die Solarstrom GmbH erbringt sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen gemäß den Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Bedingungen oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich von uns akzeptiert. Unsere AGB gelten selbst dann, wenn wir trotz Kenntnis von abweichenden Kundenbedingungen die Lieferung und Installation ohne Vorbehalt durchführen.

Diese AGB sind gleichermaßen verbindlich für Verbraucher und Unternehmer, sofern in einer bestimmten Klausel keine Unterscheidung getroffen wird.

§ 2 Montageleistung

Bei der von der Solarstrom GmbH angebotenen fachgerechten Installation der Anlage gibt es zwei Optionen:

(1) Errichtung und Befestigung der Anlage auf einer geeigneten Fläche oder

(2) Integration der Anlage in die Dachkonstruktion.

Voraussetzung für die fachgerechte Installation einer Photovoltaikanlage ist die statische Eignung des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Solarstrom GmbH bestätigt, dass sein Gebäude die erforderlichen statischen Anforderungen erfüllt. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Installation sicherzustellen. Zudem gewährleistet er, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbaren Gefahrstoffen ist.

Die Solarstrom GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit. In der Regel ist bei der Installation einer Photovoltaikanlage auf Steildächern mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro Quadratmeter zu rechnen. Die Solarstrom GmbH stellt alle verfügbaren Informationen bereit, die für die statische Berechnung erforderlich sind und sich auf die Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Falls die bereitgestellten Informationen aus Sicht des Kunden oder seines Statikers nicht ausreichen, um die erforderlichen statischen Berechnungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, muss der Kunde dies vor Beginn der Installation in schriftlicher Form unter Angabe der fehlenden Informationen mitteilen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Informationen liegt beim Kunden. Sollte die Solarstrom GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, zusätzliche Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen können, trägt der Kunde das daraus resultierende Risiko von Verzögerungen oder Unmöglichkeiten bei der Leistungserbringung.

Die Überprüfung und Ermittlung der notwendigen statischen Angaben zur Gebäudeeignung sind nicht im Leistungsumfang der Solarstrom GmbH enthalten.

Die Solarstrom GmbH behält sich das Recht vor, die für die Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen Leistungen, insbesondere die Installation der Anlage, auch durch Dritte durchführen zu lassen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, das von der Solarstrom GmbH innerhalb von einer Woche nach Erhalt durch Zusendung oder Aushändigung einer Auftragsbestätigung angenommen werden kann. Vorherige Angebote seitens der Solarstrom GmbH sind unverbindlich.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach den Zahlungsbedingungen, die im Angebot der Solarstrom GmbH festgelegt sind. Sollte das Angebot keine spezifischen Zahlungsbedingungen enthalten, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 20% Anzahlung nach Vertragsabschluss für Technische Planung
  • 70% Anzahlung 14 Tage vor Lieferung der erforderlichen PV-Komponenten (Material)
  • 10% Schlusszahlung nach Montage und Fertigstellung der Elektroinstallation (als Fertigstellung gilt ein erfolgreicher Probelauf)

Die Bezahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannte Konto zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nicht gestattet.

§ 5 Lieferzeit

Die Lieferzeit für die jeweilige Anlage wird im Rahmen des individuellen Kaufvertrages festgelegt. Der Beginn der von der Solarstrom GmbH angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Falls in einem Vertrag Lieferfristen seitens der Solarstrom GmbH angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht werden, verlängern sich diese Fristen im Falle von Streiks oder höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Leistungsort / Gefahrenübergang

Bei Kaufverträgen ohne Montageleistung ist der Leistungsort der Geschäftssitz der Solarstrom GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageverpflichtung ist der Leistungsort der Ort, an dem die Montage der jeweiligen Anlage erfolgt.

Wenn die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung versandt wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über.

Sofern der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe an den Kunden am Abladeort, sofern die Solarstrom GmbH den Transport selbst durchführt. Andernfalls erfolgt der Gefahrübergang auch in diesem Fall mit der Übergabe an den Transporteur.

Im Falle einer Montagevereinbarung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung technisch bedingt zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Anlage nach der Montage, auch vorübergehend oder probeweise, auf den Käufer über.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungen gegen Forderungen der Solarstrom GmbH sind nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller lediglich berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.

Im Falle, dass der Käufer ein Unternehmer ist, sind sowohl das Recht zur Aufrechnung als auch das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.

§ 8 Haftung für Mängel

Offensichtliche Mängel sind vom Verbraucher innerhalb von vier Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber der Solarstrom GmbH anzuzeigen. Wird die Anzeige nicht innerhalb dieser Frist erstattet, erlöschen die Gewährleistungsrechte, es sei denn, die Solarstrom GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen. Bei Unternehmern muss die Anzeige offensichtlicher Mängel unverzüglich gegenüber der Solarstrom GmbH erfolgen.

Alle Mängel müssen schriftlich der Solarstrom GmbH gemeldet werden.

Um Mängelansprüche geltend zu machen, dürfen die Typen- oder Seriennummern der Module und die Typenschilder der anderen Komponenten nicht verändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht werden. Andernfalls behält sich die Solarstrom GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

Bei unsachgemäßen Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den gelieferten Waren durch den Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden entfällt jeglicher Anspruch auf Mängelhaftung und die daraus resultierenden Folgen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre für Mängel an der gelieferten Anlage und 1 Jahr für Mängel an der Montageleistung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Im Falle von Mängeln an der gelieferten Anlage einschließlich Zubehör haftet die Solarstrom GmbH gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Falls der Kunde ein Unternehmer ist, behält sich die Solarstrom GmbH bei Vorliegen eines Mangels das Recht zur Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

Im Falle von Mängeln an den Montagearbeiten leistet die Solarstrom GmbH nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Falls die Solarstrom GmbH die Erfüllung der Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Beseitigung des Mangels sowie die Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten objektiv fehlschlagen, kann der Auftraggeber nach eigener Wahl die Minderung der Vergütung, den Rücktritt von den Montageleistungen und gegebenenfalls Schadensersatz gemäß den Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 verlangen.

Wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend macht und der Hersteller dem Kunden ebenfalls Gewährleistung oder Garantien gewährt hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an die Solarstrom GmbH ab.

§ 9 Haftung für Schäden

Unsere Haftung für Verletzungen vertraglicher Pflichten und aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und Ersatz von Verzugsschäden gemäß § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In diesen Fällen haften wir in vollem Umfang für jedes Maß an Verschulden.

Der oben genannte Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit seitens unserer Erfüllungsgehilfen.

Falls die Haftung gegenüber uns ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies gleichermaßen für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Wir übernehmen keine Verantwortung für Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Bodens oder der Bauwerke, auf denen unsere Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.

§ 10 Angaben und Produktgarantie der Hersteller

Die Solarstrom GmbH ist nicht der Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder anderer Einzelkomponenten. Wenn im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird, wie insbesondere Produktgarantien und Leistungsgarantien, stellen diese Angaben keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit dar, die von der Solarstrom GmbH gemacht wird. In diesem Zusammenhang übernehmen wir auch keine eigenständige Garantieerklärung. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantiezusagen der Hersteller.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir das Eigentum an der gelieferten Anlage und dem Zubehör.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Dies schließt die Kosten für Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Transportschutzversicherung zum Neuwert ein, die auf eigene Kosten des Kunden abgeschlossen werden müssen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Im Falle einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware muss der Kunde uns unverzüglich informieren und alle erforderlichen Unterlagen zur Intervention übergeben. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen jeglicher Art. Darüber hinaus muss der Kunde Dritte im Voraus über unsere Rechte an den Gegenständen informieren. Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, trägt er die Kosten unserer Intervention, soweit der Dritte diese nicht erstatten kann.

Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung/Vermietung der Anlage zur Sicherheit an uns ab, bis all unsere Forderungen erfüllt sind. Bei Bearbeitung, Umgestaltung oder Verbindung der Anlage mit anderen Gegenständen geht das Eigentum an der hergestellten Sache unmittelbar auf uns über und diese gilt als Vorbehaltsware.

Wenn Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück/Gebäude des Kunden eingebaut wird, tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus einer möglichen Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab.

§ 12 Anspruchsverjährung

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtlich bedeutsame Erklärungen und Mitteilungen, die der Kunde gegenüber uns oder Dritten abzugeben hat, müssen schriftlich erfolgen.

§ 14 Datenschutz

Sofern der Käufer nicht ausdrücklich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, insbesondere durch die Bestellung eines Newsletters, zugestimmt hat, werden diese Daten lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG) und des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.

§ 15 Sonstiges

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das zuständige Gericht unseres Geschäftssitzes.

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.